§ AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der LISN GmbH

LISN GmbH (FN 549464k). Stand: 25. September 2026.

1. Geltung, Vertragsabschluss

1.1 Die LISN GmbH (im Folgenden „LISN“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen LISN und dem beauftragenden Unternehmen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem beauftragenden Unternehmen sind nur wirksam, wenn sie von LISN schriftlich bestätigt werden.

Allfällige Geschäftsbedingungen des beauftragenden Unternehmens werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des beauftragenden Unternehmens widerspricht LISN ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des beauftragenden Unternehmens durch LISN bedarf es nicht.

1.3 Änderungen der AGB werden dem beauftragenden Unternehmen bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird das beauftragende Unternehmen in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.

1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.5 Die Angebote von LISN sind freibleibend und unverbindlich.

2. Social Media Kanäle / Werbe- und Onlineplattformen

2.1 LISN weist das beauftragende Unternehmen vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ sowie „Werbe- und Onlineplattformen“ (z.B. Facebook, Google, YouTube, Jobbörsen usw im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigem Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von LISN nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. LISN arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des beauftragenden Unternehmens zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. LISN beabsichtigt, den Auftrag des beauftragenden Unternehmens nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien der Anbieter einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann LISN aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

3. Konzept- und Ideenschutz

Hat ein Unternehmen LISN vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die LISN dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch LISN entsteht ein Vertragsverhältnis. Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.

3.2 Das einladende Unternehmen anerkennt, dass LISN bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl noch keine Leistungspflichten übernommen worden sind.

3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung von LISN ist dem einladenden Unternehmen schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategien definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenständig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

3.5 Das einladende Unternehmen verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von LISN im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

3.6 Sofern das einladende Unternehmen der Meinung ist, dass ihm von LISN Ideen präsentiert wurden, auf die es bereits vor der Präsentation gekommen ist, so ist dies der LISN binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass LISN dem einladenden Unternehmen eine für das Unternehmen neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom beauftragenden Unternehmen verwendet, so ist davon auszugehen, dass LISN dabei verdienstlich wurde.

3.8 Das einladende Unternehmen kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung, welche sich nach dem Einzelfall berechnet, befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei LISN ein.

4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des beauftragenden Unternehmens

4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Angebot oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch LISN. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch LISN. Innerhalb des vom beauftragenden Unternehmen vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit von LISN.

4.2 Alle Leistungen von LISN (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom beauftragenden Unternehmen zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim beauftragenden Unternehmen freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung gelten sie als vom beauftragenden Unternehmen genehmigt.

4.3 Mit Anzeige der Fertigstellung durch LISN gilt die Leistung als abgenommen, wenn das beauftragende Unternehmen nicht binnen 14 Tagen schriftlich wesentliche Mängel rügt. Das restliche, offen aushaftende Entgelt wird mit Abnahme bzw. mit Ablauf dieser Frist zur Zahlung fällig. Unterbleibt die Abnahme oder der Livegang aus Gründen, die das beauftragende Unternehmen zu vertreten hat, insbesondere wegen fehlender Mitwirkung, unterlassener Freigaben oder nicht beigestellter Inhalte, tritt die Fälligkeit des restlichen, offen aushaftenden Entgelts spätestens 30 Tage nach Bereitstellung der abnahmefähigen Leistung ein.

4.4 Das beauftragende Unternehmen wird LISN zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Es wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Das beauftragende Unternehmen trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von LISN wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

4.5 Das beauftragende Unternehmen ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. LISN haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum beauftragenden Unternehmen - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird LISN wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält das beauftragende Unternehmen LISN schad- und klaglos; es hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Das beauftragende Unternehmen verpflichtet sich, LISN bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Das beauftragende Unternehmen stellt LISN hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

5. Laufende Betreuungs- und Hostingverträge (Dauerschuldverhältnisse)

5.1 Soweit Leistungen als laufende Betreuung, Wartung, Hosting, Administration oder sonstige fortlaufende Dienstleistungen erbracht werden, insbesondere Social-Media-Betreuung, Ads-Management, Website-Wartung, Hosting, Serverbetrieb, Backup-Leistungen sowie damit verbundene technische Leistungen, werden diese als Dauerschuldverhältnisse auf Grundlage der jeweils vereinbarten Vertragslaufzeit abgeschlossen.

5.2 Die Mindestvertragslaufzeit richtet sich nach der individuellen Vereinbarung im Angebot, Auftrag oder Vertrag. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, beträgt die Mindestvertragslaufzeit zwölf Monate. Abweichende Vertragslaufzeiten, insbesondere kürzere Laufzeiten von beispielsweise drei Monaten oder Vereinbarungen über ein Sonderkündigungsrecht während der Vertragslaufzeit, bleiben zulässig.

5.3 Nach Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um die ursprünglich vereinbarte Vertragslaufzeit, sofern er nicht von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. Eine abweichende Kündigungsregelung kann im Einzelfall vereinbart werden.

5.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Vertragspartei trotz angemessener Nachfristsetzung wesentliche Vertragspflichten verletzt oder eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist.

5.5 Die vereinbarten Entgelte für laufende Leistungen unterliegen einer Wertsicherung entsprechend der Entwicklung des von Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex (VPI 2025). Als Ausgangsbasis gilt der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zuletzt veröffentlichte Indexwert. Eine Anpassung der Entgelte erfolgt entsprechend der prozentuellen Veränderung des Indexes, sobald sich der Index gegenüber der Ausgangsbasis verändert. Die Anpassung kann sowohl zu einer Erhöhung als auch zu einer Verringerung der Entgelte führen.

5.6 Die Wertsicherung erfolgt erstmals nach Ablauf von 3 Monaten ab Vertragsbeginn, sofern nicht ausdrücklich eine andere Anpassung vereinbart wurde. Die Anpassung wird dem Vertragspartner in geeigneter Form mitgeteilt und gilt ab dem auf die Mitteilung folgenden Abrechnungszeitraum.

5.7 Bei Hosting-Leistungen umfasst der Leistungsumfang insbesondere die Bereitstellung von Speicherplatz und Serverressourcen, den Betrieb der Hosting-Infrastruktur sowie – soweit vereinbart – die Verarbeitung von Formularen, Datensicherungen (Backups), technische Wartung und vergleichbare Leistungen. Die konkrete technische Ausgestaltung richtet sich nach dem jeweiligen Leistungsangebot.

5.8 LISN ist berechtigt, die zur Erbringung der laufenden Leistungen eingesetzten technischen Systeme, insbesondere Serverinfrastruktur, Softwarekomponenten und Sicherheitsmaßnahmen, nach sachlichen Gründen anzupassen, sofern dadurch die vereinbarte Leistungserbringung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

5.9 Bei Verträgen mit vereinbarter Laufzeit bleibt das beauftragende Unternehmen zur Zahlung des vereinbarten Entgelts für die gesamte Laufzeit verpflichtet, und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang es die vereinbarten Leistungen tatsächlich abruft. Unterbleibt die Leistungserbringung aus Gründen, die in der Sphäre des beauftragenden Unternehmens liegen, insbesondere wegen unterlassener Mitwirkung, fehlender Freigaben, nicht beigestellter Inhalte oder Nichterreichbarkeit, behält LISN den Anspruch auf das volle Entgelt. Die Anrechnung nach § 1168 ABGB wird ausgeschlossen. Eine Nachholung nicht abgerufener Leistungen nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode ist ausgeschlossen.

6. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

6.1 LISN ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

6.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des beauftragenden Unternehmens, letztere nach vorheriger Information an das beauftragende Unternehmen. LISN wird diese Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

6.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem beauftragenden Unternehmen namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat das beauftragende Unternehmen einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.

6.4 Das Mediabudget sowie laufende Fremdkosten (für Domains, Hosting, Lizenzen usw) sind vom beauftragenden Unternehmen im Voraus bereitzustellen.

7. Termine

7.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von LISN schriftlich zu bestätigen.

7.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung von LISN aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind das beauftragende Unternehmen und LISN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

7.3 Befindet sich LISN in Verzug, so kann das beauftragende Unternehmen vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem es LISN schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des beauftragenden Unternehmens wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

8. Vorzeitige Auflösung

8.1 LISN ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die das beauftragende Unternehmen zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;

b) das beauftragende Unternehmen fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des beauftragenden Unternehmens bestehen und dieses auf Begehren von LISN weder Vorauszahlungen noch vor Leistung LISN taugliche Sicherheiten leistet.

8.2 Löst LISN den Vertrag aus einem in Punkt 8.1 genannten Grund auf, bleibt der Anspruch auf das für die gesamte vereinbarte Restlaufzeit zustehende Entgelt aufrecht und wird mit Zugang der Auflösungserklärung sofort zur Gänze fällig. Die Anrechnungsvergütung des § 1168 ABGB wird ausgeschlossen.

8.3 Das beauftragende Unternehmen ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn LISN fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Verstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

8.4 Die vorzeitige Auflösung ist schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) zu erklären.

9. Vergütung/Honorar

9.1 Sofern im Angebot und / oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, ist LISN berechtigt, das vereinbarte Honorar zur Gänze im Voraus in Rechnung zu stellen. Einmalige Entgelte, insbesondere Setup- und Einrichtungsgebühren, sind mit Auftragserteilung zur Zahlung fällig. Wiederkehrende Entgelte für laufende Leistungen sind jeweils im Voraus für die betreffende Abrechnungsperiode fällig. LISN ist berechtigt, Vorschüsse, Akontozahlungen zu verlangen sowie Zwischen- und Vorausrechnungen zu erstellen. Bei Projektaufträgen ist LISN jedenfalls berechtigt, zumindest 50 % des Honorars mit Auftragserteilung in Rechnung zu stellen. LISN ist nicht verpflichtet, mit der Leistungserbringung zu beginnen, bevor das erste in Rechnung gestellte Entgelt eingelangt ist.

9.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat LISN für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

9.3 Alle Leistungen von LISN, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle LISN erwachsenden Barauslagen sind vom beauftragenden Unternehmen zu ersetzen.

9.4 Kostenvoranschläge von LISN sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von LISN schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird LISN das beauftragende Unternehmen auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als genehmigt, wenn das beauftragende Unternehmen nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom beauftragenden Unternehmen von vornherein als genehmigt.

9.5 Wenn das beauftragende Unternehmen in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung von LISN - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat es LISN die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von LISN begründet ist, hat das beauftragende Unternehmen LISN darüber hinaus auch das restliche für diesen Auftrag vereinbarte Honorar zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 ABGB ausgeschlossen wird. Weiters ist LISN bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt das beauftragende Unternehmen an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich LISN zurückzustellen.

10. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

10.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von LISN gelieferte Ware (darunter werden auch digitale Leistungen wie Websites, Kampagnen, Grafiken und Texte usw. verstanden) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum von LISN.

10.2 Bei Zahlungsverzug des beauftragenden Unternehmens gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich das beauftragende Unternehmen für den Fall des Zahlungsverzugs, LISN die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. Erteilt das beauftragende Unternehmen LISN ein SEPA-Lastschriftmandat und wird eine von LISN ordnungsgemäß eingereichte Lastschrift aus Gründen nicht durchgeführt, die das beauftragende Unternehmen zu vertreten hat (insbesondere wegen fehlender Kontodeckung, Angabe einer unzutreffenden Bankverbindung, Widerspruchs ohne berechtigten Grund oder fehlender Autorisierung der Zahlung durch den Kunden), ist das beauftragende Unternehmen verpflichtet, die LISN hierdurch tatsächlich entstandenen Bankkosten zu erstatten.

10.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des beauftragenden Unternehmens kann LISN sämtliche, im Rahmen anderer mit dem beauftragenden Unternehmen abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

10.4 Weiters ist LISN bei Zahlungsverzug des beauftragenden Unternehmens berechtigt, laufende sowie weitere Leistungen bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher aushaftender Beträge zurückzubehalten bzw. bereits erbrachte laufende Leistungen für die Dauer des Zahlungsverzugs vorübergehend auszusetzen. Dies umfasst insbesondere das vorübergehende Offline-Nehmen bzw. die Sperre einer von LISN gehosteten Website, die Pausierung von Werbe- und Marketingkampagnen sowie die Deaktivierung von Schnittstellen, Zugängen und sonstigen laufenden technischen Leistungen. Die Ausübung dieses Zurückbehaltungs- bzw. Sperrrechts setzt voraus, dass LISN das beauftragende Unternehmen zuvor auf den Zahlungsverzug hingewiesen und ihm eine angemessene kurze Nachfrist zur vollständigen Zahlung gesetzt hat. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist LISN berechtigt, die betroffenen Leistungen ohne weitere Ankündigung bis zur vollständigen Begleichung der aushaftenden Beträge auszusetzen. Für die Dauer der berechtigten Aussetzung besteht kein Anspruch des beauftragenden Unternehmens auf Erbringung oder Nachholung der ausgesetzten Leistungen. Insbesondere ist LISN nicht verpflichtet, während der Aussetzung entgangene oder pausierte Leistungen nachträglich zu erbringen oder Zeiträume der Aussetzung nachzuholen. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung der vereinbarten Entgelte bleibt von der Aussetzung unberührt. LISN haftet nicht für Nachteile, Schäden, Umsatzausfälle, entgangene Werbewirkungen oder sonstige Folgen, die dem beauftragenden Unternehmen oder Dritten infolge einer berechtigten Aussetzung bzw. Sperre entstehen, soweit gesetzlich zulässig. Die Wiederaufnahme bzw. Reaktivierung der ausgesetzten Leistungen erfolgt erst nach vollständiger Begleichung sämtlicher fälliger und aushaftender Beträge sowie allfälliger Kosten der Sperre bzw. Reaktivierung. Ein Anspruch auf unverzügliche Wiederaufnahme vor vollständiger Zahlung besteht nicht. Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

10.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich LISN für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

10.6 Das beauftragende Unternehmen ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von LISN aufzurechnen, außer die Forderung des beauftragenden Unternehmens wurde von LISN schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

11. Eigentumsrecht und Urheberrecht

11.1 Alle Leistungen von LISN, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von LISN und können von LISN jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Dieser Punkt gilt gleichauf für Leistungen, die durch Einsatz von künstlicher Intelligenz erbracht werden. Das beauftragende Unternehmen erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf das beauftragende Unternehmen die Leistungen von LISN jedoch ausschließlich in Österreich, Deutschland, Schweiz und Liechtenstein nutzen. Für Onlinemedien gilt diese örtliche Einschränkung nicht. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von LISN setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von LISN dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt das beauftragende Unternehmen bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen von LISN, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

11.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen von LISN, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch das beauftragende Unternehmen oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von LISN zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. LISN ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat das beauftragende Unternehmen keinen Rechtsanspruch darauf.

11.3 Für die Nutzung von Leistungen von LISN, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung von LISN erforderlich. Dieser Punkt gilt gleichauf für Leistungen, die durch Einsatz von künstlicher Intelligenz erbracht werden. Dafür steht LISN eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

11.4 Für die Nutzung von Leistungen von LISN bzw. von Werbemitteln, für die LISN konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung von LISN notwendig.

11.5 Das beauftragende Unternehmen haftet LISN für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

12. Referenzen und Fallstudien

12.1 Das beauftragende Unternehmen erklärt sich damit einverstanden, dass LISN die im Rahmen der Zusammenarbeit erbrachten Leistungen und umgesetzten Projekte zu Referenz- und Marketingzwecken darstellen und veröffentlichen darf. Dies umfasst insbesondere die Erstellung und Veröffentlichung von Fallstudien über gemeinsam realisierte Projekte, in denen insbesondere die Ausgangssituation bzw. der ursprüngliche Bedarf, die Zielsetzung des beauftragenden Unternehmens, die von LISN erbrachten Leistungen und die erzielten bzw. angestrebten Ergebnisse beschrieben werden.

12.2 Die Veröffentlichung darf unter Nennung des Unternehmensnamens, der Marke bzw. des Logos des Kunden sowie sonstiger vom Kunden im Rahmen des Projekts bereitgestellter oder freigegebener Informationen, Bild- und sonstiger Materialien erfolgen, soweit deren Verwendung zur Darstellung des jeweiligen Projekts erforderlich oder üblich ist.

12.3 Das beauftragende Unternehmen räumt LISN hierfür das erforderliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die vorgenannten Inhalte und Materialien in allen derzeit bekannten und künftig entwickelten Medien und Kommunikationskanälen zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu veröffentlichen und öffentlich zugänglich zu machen. Die Nutzung erfolgt ausschließlich zu Referenz-, Dokumentations- und Marketingzwecken.

12.4 Soweit eine konkrete Veröffentlichung personenbezogene Daten oder sonstige Informationen enthält, deren Veröffentlichung einer gesonderten Einwilligung oder gesetzlichen Voraussetzung bedarf, wird LISN diese Veröffentlichung nur im jeweils erforderlichen Umfang und auf Grundlage der hierfür erforderlichen Einwilligung oder Rechtsgrundlage vornehmen.

12.5 Das beauftragende Unternehmen kann seine Einwilligung für künftige Veröffentlichungen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Der Widerruf lässt die Rechtmäßigkeit der bis zum Zeitpunkt des Widerrufs erfolgten Verarbeitung und Veröffentlichung unberührt. Insbesondere besteht keine Verpflichtung zur Rückholung, Löschung oder Entfernung von Veröffentlichungen, die vor Zugang des Widerrufs rechtmäßig erfolgt sind und deren vollständige Rücknahme technisch oder tatsächlich nicht mehr möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Dies gilt insbesondere für bereits verbreitete Printmedien, bereits versendete oder veröffentlichte Unterlagen, Presseveröffentlichungen, bereits erfolgte Veröffentlichungen durch Dritte sowie Inhalte, die von Dritten übernommen, gespeichert, archiviert oder weiterverbreitet wurden.

12.6 LISN ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf LISN und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem beauftragenden Unternehmen dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

13. Gewährleistung

13.1 Das beauftragende Unternehmen hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch LISN, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt eine allfällige Abweichung der Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

13.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem beauftragenden Unternehmen das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch LISN zu. LISN wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei das beauftragende Unternehmen LISN alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. LISN ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für LISN mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem beauftragenden Unternehmen die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem beauftragenden Unternehmen die Übermittlung der mangelhaften Sache auf seine Kosten durchzuführen.

13.3 Es obliegt auch dem beauftragenden Unternehmen, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen.

13.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das beauftragende Unternehmen ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

14. Haftung und Produkthaftung

14.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung von LISN und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des beauftragenden Unternehmens ausgeschlossen, gleichgültig, ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung von LISN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.

14.2 Jegliche Haftung von LISN für Ansprüche, die auf Grund der von LISN erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen das beauftragende Unternehmen erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn LISN ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet LISN nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des beauftragenden Unternehmens oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; das beauftragende Unternehmen hat LISN diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Dieser Punkt gilt gleichauf für Leistungen, die durch Einsatz von künstlicher Intelligenz erbracht werden.

14.3 Schadenersatzansprüche des beauftragenden Unternehmens verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von LISN. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert und bei Dauerschuldverhältnissen mit dem für 12 Monate vereinbarten Netto-Entgelt begrenzt.

15. Rechtliche Dokumente und Compliance des beauftragenden Unternehmens

15.1 Das beauftragende Unternehmen ist allein dafür verantwortlich, sämtliche für seine Website, Onlineauftritte, Social-Media-Auftritte, Plattformpräsenzen und sonstigen digitalen Anwendungen erforderlichen rechtlichen Informationen und Dokumente bereitzustellen und aktuell zu halten. Dies umfasst insbesondere Datenschutzerklärungen, Impressum, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Cookie-Hinweise, Einwilligungstexte, Informationspflichten sowie sonstige gesetzlich erforderliche Hinweise.

15.2 LISN ist nicht verpflichtet, rechtliche Texte zu erstellen, rechtlich zu prüfen oder deren inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit, Gesetzeskonformität oder Aktualität zu beurteilen. Die Bereitstellung oder Beschaffung solcher Dokumente sowie sämtliche damit verbundenen Kosten und Aufwendungen obliegen ausschließlich dem beauftragenden Unternehmen.

15.3 LISN erbringt keine Rechtsberatung und schuldet insbesondere keine Prüfung, ob die vom beauftragenden Unternehmen bereitgestellten Inhalte, Datenverarbeitungen, Werbemaßnahmen oder digitalen Anwendungen rechtlichen Anforderungen entsprechen.

16. Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des beauftragenden Unternehmens

16.1 Soweit LISN Leistungen im Auftrag des beauftragenden Unternehmens erbringt, bleibt das beauftragende Unternehmen für die von ihm veranlassten Datenverarbeitungen datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), soweit nicht zwingendes Recht eine abweichende Einordnung vorgibt. Das beauftragende Unternehmen trägt insbesondere die alleinige Verantwortung für das Vorliegen und die Dokumentation sämtlicher erforderlicher Rechtsgrundlagen, Einwilligungen, Informationspflichten und sonstiger datenschutzrechtlicher Voraussetzungen. Dies gilt insbesondere für Datenverarbeitungen auf Websites, in Bewerbungsprozessen, bei Newsletter- und Marketingmaßnahmen, Social-Media-Auftritten, Tracking- und Analysesystemen, Google-Diensten sowie sonstigen Drittplattformen.

16.2 LISN verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der Leistungserbringung ausschließlich nach den Vorgaben und Weisungen des beauftragenden Unternehmens, soweit LISN nicht aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder eigener Verantwortlichkeit zur eigenständigen Verarbeitung verpflichtet ist.

16.3 Soweit die Voraussetzungen einer Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO vorliegen, schließen die Parteien ergänzend eine gesonderte Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung (Auftragsverarbeitungsvertrag). Die datenschutzrechtlichen Pflichten der Parteien ergeben sich ergänzend aus dieser Vereinbarung.

17. Freistellung bei Verantwortungsbereich des beauftragenden Unternehmens

17.1 Das beauftragende Unternehmen stellt LISN im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen Dritter, behördlichen Maßnahmen, Verwaltungsstrafen, Kosten und sonstigen Nachteilen frei, die aufgrund einer Pflichtverletzung oder eines Umstands aus der Sphäre des beauftragenden Unternehmens entstehen.

17.2 Dies gilt insbesondere für Nachteile aufgrund:

  • fehlender, unrichtiger oder nicht aktueller Rechtstexte und Datenschutzhinweise;
  • fehlender oder unwirksamer Einwilligungen;
  • unzulässiger Datenverarbeitungen oder Werbemaßnahmen;
  • rechtswidriger Weisungen des beauftragenden Unternehmens;
  • vom beauftragenden Unternehmen bereitgestellter Inhalte, Daten, Adressbestände oder sonstiger Informationen;
  • vom beauftragenden Unternehmen veranlasster Einbindungen oder Nutzung von Drittanbieter-Diensten.

17.3 Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch angemessene Kosten einer erforderlichen Rechtsverteidigung von LISN, sofern die Ursache des Anspruchs aus dem Verantwortungsbereich des beauftragenden Unternehmens stammt.

17.4 Die Freistellung entfällt insoweit, als der geltend gemachte Nachteil nachweislich durch eine zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung von LISN verursacht wurde.

18. Technische Schutzmaßnahmen, Sicherheitsrisiken und Datenverlust

18.1 LISN verpflichtet sich, bei Hosting-, Wartungs- und sonstigen technischen Leistungen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen gemäß dem Stand der Technik umzusetzen, um die Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der verarbeiteten Daten angemessen zu schützen.

18.2 Dem beauftragenden Unternehmen ist bekannt, dass trotz Einsatz angemessener Sicherheitsmaßnahmen keine absolute Sicherheit von IT-Systemen, Websites, Hostingumgebungen, Datenübertragungen oder digitalen Diensten gewährleistet werden kann. LISN übernimmt daher keine Garantie für einen vollständigen Schutz vor Angriffen Dritter, Schadsoftware, unbefugtem Zugriff, Sicherheitslücken, Datenverlust oder sonstigen Störungen außerhalb des beherrschbaren Einflussbereichs von LISN.

18.3 Für Schäden, Datenverluste oder sonstige Nachteile, die durch Angriffe Dritter, Sicherheitsvorfälle, technische Störungen oder Datenpannen entstehen, haftet LISN nur, soweit LISN diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

18.4 Im Übrigen gelten die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gemäß Punkt 14 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich auch für Datenpannen, Sicherheitsvorfälle, Angriffe Dritter und Datenverluste.

18.5 Im Falle eines Datenverlustes besteht die primäre Verpflichtung von LISN – soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar – in der Wiederherstellung der Daten aus vorhandenen und verfügbaren Sicherungskopien. Eine darüber hinausgehende Wiederherstellungspflicht, insbesondere die Rekonstruktion nicht gesicherter Datenbestände, besteht nicht.

19. Kein Erfolgsversprechen bei Marketing-, SEO- und Betreuungsleistungen

19.1 Soweit LISN Leistungen im Bereich Online-Marketing, Suchmaschinenoptimierung (SEO), Social Media, Performance Marketing, Kampagnenmanagement, Leadgenerierung, Recruiting-Marketing oder laufende Betreuung erbringt, handelt es sich grundsätzlich um Dienstleistungen und nicht um die Herbeiführung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs.

19.2 LISN schuldet insbesondere keinen bestimmten Umsatz, keine bestimmte Anzahl an Leads, Bewerbungen, Anfragen, Reichweite, Klicks, Conversion-Raten, Rankings, Positionierungen in Suchmaschinen, Kosten pro Klick, Werbeergebnisse oder sonstige wirtschaftliche Kennzahlen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine abweichende Garantie oder ein konkretes Leistungsversprechen vereinbart wurde.

19.3 Prognosen, Einschätzungen, Erfahrungswerte, Zieldefinitionen oder Empfehlungen von LISN stellen keine Zusicherung eines bestimmten Erfolges dar. Ergebnisse von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen hängen wesentlich von Faktoren ab, die außerhalb des Einflussbereichs von LISN liegen, insbesondere Marktbedingungen, Wettbewerbssituation, Budgethöhe, Qualität und Verfügbarkeit von Angeboten des beauftragenden Unternehmens, Reaktionsverhalten von Zielgruppen.

19.4 Änderungen durch Drittanbieterplattformen, insbesondere Suchmaschinen, Werbenetzwerke und Social-Media-Plattformen, berechtigen das beauftragende Unternehmen nicht zu Ansprüchen wegen ausbleibender oder veränderter Ergebnisse, soweit LISN diese Änderungen nicht zu vertreten hat.

20. Hosting, Verfügbarkeit und Domains

20.1 Soweit LISN Hosting-Leistungen erbringt, schuldet LISN eine angemessene technische Verfügbarkeit der bereitgestellten Systeme nach dem jeweils üblichen Stand der Technik. Eine ununterbrochene oder jederzeit fehlerfreie Verfügbarkeit wird nicht geschuldet.

20.2 Zeitweise Einschränkungen oder Unterbrechungen der Verfügbarkeit sind zulässig, insbesondere aufgrund planmäßiger Wartungsarbeiten, Sicherheitsmaßnahmen, Updates, technischer Anpassungen, Störungen von Drittanbietern oder Ereignissen außerhalb des Einflussbereichs von LISN.

20.3 Ein bestimmtes Service Level, eine konkrete Verfügbarkeitsquote oder garantierte Reaktionszeiten gelten nur, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

20.4 Für Ausfälle, Einschränkungen oder Datenverluste im Zusammenhang mit Hosting-Leistungen gelten die allgemeinen Haftungsbeschränkungen dieser AGB. Eine Haftung von LISN besteht nur nach Maßgabe der dort geregelten Voraussetzungen.

20.5 Die Registrierung, Verwaltung und Verlängerung von Domains erfolgt grundsätzlich im Namen und auf Rechnung des beauftragenden Unternehmens. LISN kann das beauftragende Unternehmen hierbei technisch unterstützen und als administrativer Ansprechpartner oder Verwalter auftreten. LISN erwirbt dadurch keine eigenen Rechte an der Domain.

20.6 Das beauftragende Unternehmen trägt die Verantwortung für die rechtzeitige Verlängerung, Bereitstellung korrekter Registrierungsdaten sowie sämtliche mit der Domain verbundenen Gebühren und rechtlichen Verpflichtungen.

21. Konten, Plattformstrukturen und Datenbestände

21.1 Bei der Einrichtung und Betreuung digitaler Plattformen, insbesondere Werbekonten, Business-Manager-Strukturen, Analyse- und Trackingumgebungen, Kampagnenkonten oder vergleichbarer Systeme, kann LISN eigene technische Strukturen, Vorlagen, Methoden, Prozesse und Organisationsstrukturen verwenden.

21.2 Von LISN entwickelte oder bereitgestellte Strukturen, Konfigurationen, Templates, Methoden, Zielgruppenanalysen, Auswertungsdaten, Trackingdaten, Know-how, interne Prozesse und sonstige eigene Arbeitsgrundlagen verbleiben im Eigentum und Verfügungsbereich von LISN, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

21.3 Vom beauftragenden Unternehmen bereitgestellte Daten sowie personenbezogene Daten des beauftragenden Unternehmens oder seiner Nutzer bleiben hiervon unberührt und werden durch diese Regelung nicht auf LISN übertragen.

21.4 Eine Übertragung, Migration oder Übergabe von durch LISN eingerichteten Konten, Strukturen oder Arbeitsgrundlagen erfolgt nur, soweit technisch möglich, rechtlich zulässig und nach vollständiger Bezahlung sämtlicher offener Forderungen des beauftragenden Unternehmens.

21.5 Soweit eine Übergabe oder Migration bzw. Schulungsleistungen zusätzlichen Aufwand verursachen, handelt es sich um gesondert zu vergütende Leistungen nach Aufwand, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

22. Einwilligungen und Rechte abgebildeter Personen

22.1 Soweit LISN Foto-, Video-, Audio- oder sonstige Medieninhalte erstellt oder verarbeitet, die Personen aus der Sphäre des beauftragenden Unternehmens darstellen, stellt das beauftragende Unternehmen sicher, dass sämtliche hierfür erforderlichen Rechte, Einwilligungen und sonstigen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt insbesondere für Mitarbeiter, Bewerber, Kunden, Partner oder sonstige Personen, deren Bild, Stimme, Name oder sonstige personenbezogene Merkmale im Rahmen der Leistungserbringung verwendet werden.

22.2 Das beauftragende Unternehmen stellt LISN von sämtlichen Ansprüchen Dritter, Kosten, Schäden und Nachteilen frei, die daraus entstehen, dass erforderliche Einwilligungen oder Rechte nicht oder nicht wirksam eingeholt wurden oder nachträglich entfallen.

22.3 Widerruft eine abgebildete Person eine Einwilligung oder macht diese Person sonstige Ansprüche geltend, entstehen daraus resultierende Anpassungs-, Änderungs- oder Entfernungskosten nicht zu Lasten von LISN, soweit LISN die Ursache nicht selbst zu vertreten hat.

22.4 LISN wird die Entfernung oder Anpassung betroffener Inhalte nach Möglichkeit technisch und organisatorisch umsetzen. Eine sofortige oder vollständige Entfernung aus sämtlichen digitalen Verbreitungswegen, insbesondere Drittplattformen, Suchmaschinen oder bereits erfolgten Veröffentlichungen, kann nicht garantiert werden.

23. Vertraulichkeit

23.1 Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und ausschließlich zur Durchführung der vertraglichen Zusammenarbeit zu verwenden.

23.2 Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Zugangsdaten, interne Prozesse, Strategien, Preis- und Vertragsinformationen, Kundendaten, Umsatzzahlen, technische Informationen, Konzepte, Methoden und sonstige nicht öffentlich bekannte Informationen.

23.3 Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen.

23.4 Die Parteien verpflichten sich, angemessene Maßnahmen zu treffen, um vertrauliche Informationen vor unbefugtem Zugriff oder Weitergabe zu schützen.

23.5 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht über die Beendigung der Zusammenarbeit hinaus fort.

24. Anzuwendendes Recht

24.1 Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen LISN und dem beauftragenden Unternehmen unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

25. Erfüllungsort und Gerichtsstand

25.1 Erfüllungsort ist der Sitz von LISN. Bei Versand geht die Gefahr auf das beauftragende Unternehmen über, sobald LISN die Ware (darunter werden auch digitale Leistungen wie Websites, Kampagnen, Grafiken und Texte usw. verstanden) dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

25.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen LISN und dem beauftragenden Unternehmen ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz von LISN sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist LISN berechtigt, das beauftragende Unternehmen an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

September 2026